Inhalt

Neufassung der Grenzgängerregelung mit Deutschland

Neufassung der Grenzgängerregelung mit Deutschland

Steuernews TV Februar 2024

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthält eine Grenzgängerregelung, die vorsieht, dass Grenzgänger ausschließlich in ihrem Wohnsitzstaat der Besteuerung unterliegen, auch wenn die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird. Aufgrund der geänderten Arbeitswelt (Homeoffice) wird diese Grenzgängerregelung mit 1.1.2024 wesentlich geändert. Erfahren Sie jetzt mehr dazu in Steuernews-TV.

Erscheinungsdatum:

Textabschrift des Videos (Transkription)

Neufassung der Grenzgängerregelung mit Deutschland

Als steuerrechtliche Grenzgänger gelten Personen, die im Grenzgebiet eines Staates ihren Wohnsitz und in einem anderen Staat, ebenfalls in der Nähe der Grenze, ihren Arbeitsort haben und dort eine unselbständige Tätigkeit ausüben.

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthält eine derartige Grenzgängerregelung, welche vorsieht, dass Grenzgänger ausschließlich in ihrem Wohnsitzstaat der Besteuerung unterliegen, auch wenn die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird. Aufgrund der geänderten Arbeitswelt (Homeoffice) wird diese Grenzgängerregelung mit 1.1.2024 wesentlich geändert.

  • Grenzgänger müssen ihre unselbständige Tätigkeit nunmehr bloß „üblicherweise in der Nähe der Grenze“ ausüben, womit das Erfordernis einer täglichen Rückkehr entfällt.
  • Damit gelten künftig im Homeoffice ausgeübte Arbeitstage nicht mehr als schädliche Tage im Hinblick auf den Grenzgängerstatus.
  • Als „grenznah“ gelten nun Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von 30 km diesseits und jenseits der Grenze liegt.
  • Künftig sollen jene Gemeinden namentlich veröffentlicht werden, welche sich in der entsprechenden Grenzzone befinden.
  • Der Anwendungsbereich der Grenzgängerregelung wurde auch auf Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst ausgeweitet.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.